Stefan Richter - Fachkraft für Arbeitssicherheit und Brandschutzbeauftragter

Verhalten bei Arbeitsunfällen

Rettungswagen

23.03.2023

Im Jahr 2021 meldeten die Unternehmen der Bauwirtschaft und baunahen Dienstleistungen insgesamt über 100.000 Arbeitsunfälle. Wie sollte die betriebliche Organisation der Ersten Hilfe aussehen, was ist bei der Anzeige von Unfällen zu beachten und in welchen Fällen muss der Notruf gewählt werden?

Für die Organisation der Ersten Hilfe in Betrieben ist der Unternehmer verantwortlich. Er muss dafür sorgen, dass in jedem Betriebsbereich ab zwei Beschäftigten ein Ersthelfer zur Verfügung steht. Bei mehr als 20 Beschäftigten müssen zehn Prozent darin geschult sein, Erste Hilfe leisten zu können. Zu den Betriebsbereichen zählen auch die Baustellen.

Notrufnummern, Namen der Ersthelfer, die Adressen der nächstgelegenen Krankenhäuser und Durchgangsärzte müssen auf einem Aushang für alle Beschäftigten sichtbar veröffentlicht sein. Gleiches gilt für Betriebssanitäter, falls er auf der Baustelle eingesetzt wird.

Die wichtigsten Erste-Hilfe-Materialien sind die Verbandkästen. Für Baustellen mit ein bis zehn Beschäftigten ist ein kleiner Verbandkasten (z. B. nach DIN 13157), für größere Baustellen mit bis zu 50 Beschäftigten ein großer Verbandkasten (z. B. nach DIN 13169) erforderlich. Ab 50 Beschäftigten steigt die Zahl der großen Verbandkästen je nach Beschäftigungsgröße an.

Schnelles Handeln nach einem Unfall

Nach einem Unfall heißt es, zügig aber mit Ruhe zu handeln. Zuerst muss die Unfallstelle gesichert und falls nötig die betroffene Person aus dem Gefahrenbereich gebracht werden. Bei fehlendem Bewusstsein, Atemnot, starken Verbrennungen, lebensgefährlichen Verletzungen oder bei Unsicherheit über den Gesundheitszustand sollte der Rettungswagen gerufen werden.

Aber muss immer ein Krankenwagen gerufen werden? Nein. Kleinere Verletzungen wie leichte Schnitte oder Abschürfungen lassen sich oft sehr gut vor Ort mit dem Verbandkasten behandeln. Erscheint dennoch eine weitere Behandlung sinnvoll, kann auch die verletzte Person ins Krankenhaus gefahren werden – sofern sie gesundheitlich stabil ist. Ein Krankenwagen sollte nur in schweren oder unsicheren Fällen gerufen werden, um die Rettungsdienste nicht zusätzlich zu belasten.

Gesetzlicher Unfallschutz bei Arbeitsunfällen

Auch ohne den Einsatz von Rettungswagen sind Arbeitsunfälle und ihre Folgen über die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen als gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Wenn durch die Verletzung mehr als ein Tag Arbeitsunfähigkeit entsteht oder die ärztliche Behandlung länger als eine Woche andauern könnte, müssen die Verletzten bei einer speziell zugelassenen Durchgangsärztin oder einem Durchgangsarzt vorstellig werden.

Wichtig ist zudem, den Unfall im Meldeblock oder auf andere Weise zu dokumentieren.

Wenn die Arbeitsunfähigkeit nach einem Arbeitsunfall länger als drei Tage andauert, oder nach einem Todesfall, muss der Unternehmer oder die Unternehmerin der Berufsgenossenschaft eine Unfallanzeige übersenden. Die Berufsgenossenschaften bieten mittlerweile diese Meldung über das jeweilige Kundenportal online an. Je früher der Arbeitgeber oder der behandelnde Arzt den Unfall meldet, desto schneller kann der Betroffene beraten und über das Leistungsangebot aufgeklärt werden. Die Berufsgenossenschaften unterstützen nicht nur bei der Erstbehandlung, sondern auch bei der medizinischen Rehabilitation und bei der beruflichen und sozialen Wiedereingliederung.

Wenn auch Sie wissen wollen, ob und wie ich Ihnen bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes oder des Brandschutzes in Ihrem Betrieb helfen kann, vereinbaren Sie doch gleich jetzt ein erstes kostenloses Beratungsgespräch.

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