Stefan Richter - Fachkraft für Arbeitssicherheit und Brandschutzbeauftragter
Hessisches Landessozialgericht stuft Weg zum Kaffeeautomaten als Arbeitsunfall ein

Stürzen beim Kaffeeholen gilt als Arbeitsunfall, solange es während der Arbeitszeit passiert. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht in einem Streitfall einer Verwaltungsangestellten mit der Unfallkasse Hessen.
Demnach gilt auch derjenige als unfallversichert, der auf dem Weg zum Kaffeeautomaten stürzt.
Was war passiert?: Eine Verwaltungsangestellte aus dem Kreis Hersfeld-Roenburg war auf dem Weg zum Kaffeeautomaten im Sozialraum gestürzt. Die Frau zog sich dabei einen Lendenwirbelbruch zu. Die Unfallkasse Hessen wollte allerdings für den Unfall mit der Begründung. dass der Versicherungsschutz regelmäßig mit dem Durchschreiten der Kantinentür ende, nicht haften. Die Kasse bekam in erster Instanz Recht.
Das Landessozialgericht entschied nun in zweiter Instanz zu Gunsten der verunfallten Frau. Die Urteilsbegründung dazu: „Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsbezogene Tätigkeit verrichten. Anders als die dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Nahrungsaufnahme selbst, ist das Zurücklegen eines Weges, um sich Nahrungsmittel zu besorgen, grundsätzlich unfallversichert.“ (Az.: L3 U 202/21)
Demzufolge habe der Weg, um sich einen Kaffee an dem Automaten im Betriebsgebäude zu holen, „im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Angestellten“ gestanden.
Da sich der Raum innerhalb des Betriebsgebäudes befinde, somit zum Verantwortungsbereich des Arbeitgebers gehöre, endet der Unfallversicherungsschutz nicht an der Tür.
Das Gericht ließ eine Revision zu.
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