Stefan Richter - Fachkraft für Arbeitssicherheit und Brandschutzbeauftragter
Fachkraft für Arbeitssicherheit

Verantwortlich für den Arbeitsschutz im Betrieb ist der Arbeitgeber. Er muss die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes wirkungsvoll umsetzen und für eine geeignete Organisation dazu sorgen. Durch die Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit (Sifa) sowie Betriebsärzten soll der Arbeitgeber dabei fachlich unterstützt werden.
Die Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit soll nach § 1 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) erreichen, dass
- geltende Arbeitsschutzvorschriften angepasst an die besonderen Betriebsverhältnisse angewendet werden,
- gesicherte sicherheitstechnische Erkenntnisse in den Betrieben verwirklicht werden und
- die Arbeitsschutzmaßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erzielen.
Das ASiG schreibt schreibt lediglich vor, dass Unternehmen Sifas zu bestellen haben. Es formuliert die Aufgaben der Sifas, nicht aber den zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeiten. Die tatsächlich
zu erbringenden Einsatzzeiten ergeben sich aus der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“.
Die DGUV Vorschrift 2 unterscheidet bei der Festlegung des Umfangs der Betreuung zwischen der „Regelbetreuung“ und der „alternativen Betreuung“. Unter Regelbetreuung wird dabei eine zeitliche und inhaltliche Festlegung des Umfangs der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung bezeichnet. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen
- der Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten, die aus Grundbetreuung und anlassbezogener Betreuung besteht und
- der Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten, die sich aus einer Grundbetreuung und betriebsspezifischen Betreuung zusammensetzt.
Betriebe mit bis zu 20 – 50 Beschäftigten können bei machen Unfallversicherungsträgern die alternative Betreuung wählen. Diese stellen aber gesonderte Voraussetzungen an den Unternehmer.
In § 6 ASiG werden erste, nicht abgeschlossene Aufgabenkataloge für Sifas vorgegeben. Diese werden in der DGUV Vorschrift 2 konkretisiert. Unterschieden wird zwischen Aufgaben der Grundbetreuung und solchen der betriebsspezifischen Betreuung, die beide zusammen die Gesamtbetreuung ausmachen.
- Die Grundbetreuung umfasst dabei 37 Basisaufgaben, die kontinuierlich anfallen. Im Rahmen der Grundbetreuung unterstützt die Sifa den Arbeitgeber bei seinen im Arbeitsschutzgesetz festgelegten Grundpflichten, unabhängig von betriebsspezifischen oder temporären Besonderheiten.
- Der betriebsspezifische Teil der Betreuung umfasst die Betreuungserfordernisse, die sich aus den betriebsspezifischen Besonderheiten ergeben. Beratungsbedarf kann hier dauerhaft oder temporär auftreten.
Die wichtigste Aufgabe der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist es, in enger Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber und den Führungskräften die umfassende Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) sicherzustellen. Dazu gehört es, insbesondere
- Vorschläge dafür zu unterbreiten, wie die Beurteilung der Arbeitsbedingungen im Betrieb organisiert werden kann, Instrumente und Hilfsmittel vorzubereiten und den Arbeitgeber bzw. die Führungskräfte zu befähigen, die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen,
- die Führungskräfte bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zu beraten, insbesondere der Risikobeurteilung und der vorschriftenkonformen Maßnahmenfindung und
- die Arbeitsbedingungen zu beobachten, gesamtbetrieblich auszuwerten sowie Vorschläge für stetige Verbesserungen zu unterbreiten.
Ein betriebsspezifischer Betreuungsbedarf, der zu den Einsatzzeiten der Grundbetreuung hinzukommt, kann sich aus den folgenden vier unterschiedlichen Aufgabengruppen ergeben:
- Arbeitssysteme mit besonderen Risiken/ besonderem Betreuungsaufwand.
- Betriebliche Veränderungen in den Arbeitssystemen und der betrieblichen Organisation.
- Externe Entwicklungen insbesondere durch neue/ veränderte Vorschriften und Weiterentwicklung des Stands der Technik – in Abhängigkeit von betrieblich nicht beeinflussbaren Parametern fällt ein zusätzlicher Betreuungsbedarf an, um weiterhin rechtssicher zu handeln.
- Im Rahmen betrieblicher Aktionen, Programmen zum Arbeitsschutz oder bei der Durchführung bestimmter Maßnahmen des Arbeitsschutzes kann ebenfalls betriebsspezifischer Betreuungsbedarf entstehen.
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