Stefan Richter - Fachkraft für Arbeitssicherheit und Brandschutzbeauftragter
Sprung in den Pool kann als Arbeitsunfall eingestuft werden

Verletzt sich ein Arbeitnehmer bei einem Sprung in den Pool, kann das nach Ansicht des Sozialgerichts München ein Arbeitsunfall sein. «Erleidet ein Arbeitnehmer dadurch Verletzungen, dass er sich während seiner Arbeit in einem Pool erfrischt und dabei verunglückt, so kann dies ausnahmsweise einen Arbeitsunfall darstellen», teilte das Gericht am Dienstag mit.
Geklagt hatte der Beschäftigte eines Zimmereibetriebes. Dieser hatte sich beim Baden im Pool seines Arbeitgebers aus ungeklärter Ursache schwere Verletzungen unter anderem der Halswirbelsäule zugezogen. Der Arbeitgeber hatte seine Mitarbeiter angewiesen, sich bei hochsommerlichen Temperaturen bei einem Bad im Pool zu erfrischen, so das Gericht. Der Arbeitgeber wollte damit erreichen, dass die Beschäftigten danach gestärkt weiter arbeiten können.
Die Berufsgenossenschaft weigerte sich zunächst, einen Arbeitsunfall anzuerkennen, weil es sich beim Baden um eine private Verrichtung handelt. Gegen diese Ablehnung reichte der Mann Klage beim Sozialgericht ein, das ihr stattgab.
Die Erfrischung im Pool habe «ausdrücklich dazu gedient, die Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten bis zum Ende des heißen Arbeitstages zu erhalten», begründete das Gericht die Entscheidung. Außerdem hätten alle Anwesenden – inklusive Arbeitgeber – selbst an dem Bad teilgenommen, der Kläger habe sich der Aufforderung daher praktisch nicht entziehen können. Unter diesen Umständen sei das Baden als betriebsbezogene und damit versicherte Tätigkeit zu werten, entschied das Gericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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