Stefan Richter - Fachkraft für Arbeitssicherheit und Brandschutzbeauftragter

Prüfung von Leitern und Tritten

Leitern 2

Bei der Verwendung von tragbaren Leitern wird häufig die Gefährdung durch Absturz unterschätzt. Daher ist vor der Verwendung einer tragbaren Leiter, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, die Leiter für jede Tätigkeit zu prüfen und zu bewerten. Als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung wird in vielen Fällen eine erhöhte Gefährdung durch Absturz festzustellen sein. In diesen Fällen ist für die vorgesehene Tätigkeit die Verwendung eines sichereren Arbeitsmittels, z.B. einer Hubarbeitsbühne oder eines Gerüstes zwingend angezeigt.

Alle benutzten Leitern und Tritte, die den Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden, müssen geprüft werden. Selbstverständlich müssen Sie Leitern mit sicherheitsrelevanten Mängeln aus dem Verkehr ziehen.

Die Betriebssicherheitsverordnung fordert in Anhang 1, Abschnitt 3.1.4:
Die Verwendung von Leitern als hoch gelegene Arbeitsplätze […] ist nur in solchen Fällen zulässig, in denen

  1. wegen der geringen Gefährdung und wegen der geringen Dauer der Verwendung die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist und
  2. die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Arbeiten sicher durchgeführt werden können.

Für die ordnungsgemäße Durchführung der Leiterprüfung nach DGUV Vorschrift 208-016 ist der Unternehmer bzw. der Arbeitgeber verantwortlich.

Spätestens alle 12 Monate muss die Leiterprüfung nach der Handlungsanleitung DGUV Information 208-016 geprüft werden.  Diese Aussage muss dennoch differenziert betrachtet werden.

Leitern und Tritte sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und dementsprechend Prüfungen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu unterziehen (§ 3 BetrSichV)). 

Dabei legt der Arbeitgeber  Art, Umfang und Fristen von Prüfungen eigenverantwortlich fest.

Entsprechend § 14 BetrSichV müssen die dort genannten Prüfungen von befähigten Personen durchgeführt werden. Konkretisierungen können den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), z. B. TRBS 1201 „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ und TRBS 1203 „Befähigte Personen“, entnommen werden. 

In Bezug auf die Prüffristen wird in der DGUV Information 208-016 „Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten“ ausgeführt:

Die Zeitabstände für die Prüfung richten sich nach den Betriebsverhältnissen, insbesondere nach der Nutzungshäufigkeit, der Beanspruchung bei der Benutzung sowie der Häufigkeit und Schwere festgestellter Mängel bei vorangegangenen Prüfungen.

Maßgeblich für die Prüfung der Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung sind die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auf Basis der Informationen getroffenen Festlegungen. In Bezug auf die Prüffristen können als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung die in der Herstellerbetriebsanweisung genannten Prüffristen genommen werden. Die Prüffristen können aber auch je nach den spezifischen Gegebenheiten hiervon abweichen, d.h. kürzer oder länger sein. Wird eine Prüffrist verlängert, ist dies im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hinreichend zu begründen.

Die Ergebnisse sind lückenlos im Leiterprüfbuch zu dokumentieren. Die Leitern und Tritte werden mit einem Prüfsiegel versehen.

Aber was wird denn nun geprüft? Bei der regelmäßigen Prüfung muss folgendes berücksichtigt werden:

  • Holme/ Schenkel (aufrechtstehende Teile) sind nicht verbogen, gekrümmt, verdreht, verbeult, gerissen, korrodiert oder verrottet.
  • Holme/ Schenkel sind um die Fixpunkte für andere Teile in gutem Zustand.
  • Befestigungen (üblicherweise Nieten, Schrauben, Bolzen) fehlen nicht und sind nicht lose oder korrodiert.
  • Sprossen/ Stufen fehlen nicht und sind nicht lose, stark abgenutzt, korrodiert oder beschädigt.
  • Die Spreizsicherung, die hintere horizontale Querstrebe und die Eckaussteifung fehlen nicht und sind nicht verbogen, lose, korrodiert oder beschädigt.
  • Sprossenhaken fehlen nicht, sind nicht beschädigt, lose oder korrodiert und lassen sich ordnungsgemäß auf den Sprossen einhaken.
  • Die Führungsbügel fehlen nicht, sind nicht beschädigt, lose oder korrodiert und greifen ordnungsgemäß in den Holm.
  • Leiterfüße/Fußkappen/ Rollen fehlen nicht und sind nicht lose, stark abgenutzt, korrodiert oder beschädigt.
  • Die gesamte Leiter ist frei von Verunreinigungen (Schmutz, Öl, Fett).
  • Die Verriegelungsschnapper (wenn vorhanden) sind nicht beschädigt oder korrodiert und funktionieren ordnungsgemäß.
  • Es fehlen keine Teile oder Befestigungen der Plattform (wenn vorhanden) und die Plattform ist nicht beschädigt oder korrodiert.
  • Die Sicherheitskennzeichnung ist gut lesbar und vollständig angebracht.
  • Das vorhandene Zubehör ist vollständig und sicher kann befestigt werden.

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